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Die Fahrschule



Bevor man sich hinter dem Lenkrad setzt, muß man erst einmal eine Fahrschule besuchen, um je nach Fahrzeugart, den entsprechenden Führerschein oder auch Fahrerlaubnis zu erlangen. Die Fahrerlaubnis ist in mehreren Klassen unterteilt. So darf  man lt. 3.Führerscheinrichtlinie mit folgende EU-Fahrerlaubnisklassen folgende Fahrzeunarten führen:
Klasse Beschreibung Erwerb setzt voraus schließt ein Bemerkungen
Kleinkrafträder
AM (M) zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km⁄h ab 16 Jahren Es ist erlaubt, den Führerschein mit 15½ Jahren zu absolvieren und anzuwenden.
Krafträder *)
A1 Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW (15 PS) ab 16 Jahren M Bis zum 18. Lebensjahr muss das Motorrad auf 80 km⁄h mechanisch oder elektrisch gedrosselt gefahren werden.
A beschränkt (A2 bzw. AB) Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 25 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,16 kW⁄kg ab 18 Jahren A1, M  
A Krafträder über 50 cm³ oder über 45 km⁄h, auch mit Beiwagen. ab 20 Jahren bei mindestens zweijähriger Fahrpraxis (Nachweis der Fahrpraxis nicht erforderlich) der Klasse A2 bzw. A (beschränkt) (AB) A2 bzw. A (beschränkt) (AB) A1, M Ab dem 25. Lebensjahr entfällt die Forderung der Fahrpraxis bei Neuerwerb. Ein im Alter von 24 neu erworbener Führerschein fällt in die Klasse A beschränkt und ist erst nach Ablauf der vollen zwei Jahre (und nicht mit Vollendung des 25. Lebensjahrs) automatisch die Klasse A.
PKW
B Kraftwagen bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und maximal 8 Sitzplätzen (ausgenommen Fahrersitz) ab 17 Jahren (Begleitetes Fahren), ab 18 uneingeschränkt M, L, S, A1 sofern Artikel 6, Ziffer 3b in nationales Recht umgesetzt wurde (z.B. Code 111 in Österreich) Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse oder als Zug bis 3,5  t Gesamtmasse (zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als die Leermasse des Zugfahrzeuges)
BE Züge aus B-Zugfahrzeug und Anhänger über 0,75  t zulässiger Gesamtmasse (sofern der Zug nicht unter Klasse B fällt) ab 17 Jahren (Begleitetes Fahren), ab 18 uneingeschränkt. B zulässige Gesamtmasse nicht größer als 8,75  t
LKW
C Kraftwagen über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, maximal 8 Sitzplätze (ausgenommen Fahrersitz) ab 18 Jahren B C1 Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse, unter 21 Jahren keine gewerbliche Güterbeförderung über 7,5  t, befristet gültig
C1 Kraftwagen mit 3,5–7,5 t zulässiger Gesamtmasse, maximal 8 Sitzplätze (ausgenommen Fahrersitz) ab 18 Jahren B Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse, befristet gültig
CE Last- und Sattelzüge ab 18 Jahren C BE, C1E, D1E oder DE, sofern D1 bzw. D vorhanden, T siehe C
C1E Züge aus C1-Zugfahrzeug und Anhänger über 0,75 t zulässiger Gesamtmasse ab 18 Jahren C1 BE, D1E oder DE, sofern D1 oder D vorhanden Züge bis 12 t zulässiger Gesamtmasse (zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als Leermasse des Zugfahrzeuges), unter 21 Jahren keine gewerbliche Güterbeförderung über 7,5 t, befristet gültig
Omnibusse
D Omnibusse mit mehr als 8 Sitzplätzen (ausgenommen Fahrersitz) ab 21 Jahren B D1 Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse, befristet gültig
D1 Omnibusse mit 9–16 Sitzplätzen (ausgenommen Fahrersitz) ab 21 Jahren B siehe D
DE Züge aus D-Zugfahrzeug und Anhänger mit mehr als 0,75 t zulässiger Gesamtmasse ab 21 Jahren D BE, D1E, C1E sofern C1 vorhanden befristet gültig
D1E Züge aus D1-Zugfahrzeug und Anhänger mit mehr als 0,75 t zulässiger Gesamtmasse ab 21 Jahren D1 BE, C1E, sofern C1 vorhanden Züge bis 12 t zulässiger Gesamtmasse (zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als Leermasse des Zugfahrzeuges), befristet gültig
Sonstige
S Dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis jeweils 45 km⁄h ab 16 Jahren bis 50 cm³ bei Fremdzündungsmotor, bis 4 kW bei Diesel- oder elektrischem Antrieb, Leermasse bis 350 kg (ohne Akkus bei elektrischem Antrieb)

*) Als „Kraftrad“ gilt jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/24/EG. Als „dreirädriges Kraftfahrzeug“ gilt jedes mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/24/EG.

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